Ordnung der Studentenwohheime zur Nutzng des Anschlusses an HORUS

Präambel

Die Studenten-Wohnheime wurden in den Jahren 1996 bis 2000 an HORUS (HOchgeschwindigkeits- Rechnernetz der Universität des Saarlandes) angeschlossen. Die Initiative der Anschlüsse ging von den Studenten aus, wurde von den Trägern der Wohnheime (Studentenwerk und  Evangelische Studentengemeinde) aufgegriffen und durch das Hochschul-IT-Zentrum (HIZ) der Universität des Saarlandes  umgesetzt.

Der Anschluss der Wohnheime an HORUS und somit an das Datennetz der UdS stellt ein Privileg - kein Recht - dar und erfordert von allen Nutzern einen verantwortungsvollen Umgang mit diesem Medium. Die allgemeinen Richtlinien für die Nutzung des Internets (die sog. Netikette) sind als "Richtschnur" zu sehen.

§1 Zielsetzung und Gültigkeit

Die vorliegende Ordnung ist die verbindliche Ordnung zum Anschluss eines Rechners an HORUS. Sie ergänzt die Benutzungsordnung des Hochschul-IT-Zentrums der Universität des Saarlandes.

§2 Allgemeines

(1) Darstellung

Informationen des Hochschul-IT-Zentrum werden auf den Web-Bereichen des Hochschul-IT-Zentrums www.hiz-saarland.de bereit gestellt. Die aktuelle Fassung dieser Nutzungsordnung steht in diesem Bereich zur Kenntnisnahme. Ansprechpartner im Zusammenhang mit dem Hochschul-IT-Zentrum sind in erster Linie die Träger der Heime und stellvertretend die Netzwarte. Die Kommunikation zwischen den Nutzern, den Netzwarten und dem Hochschul-IT-Zentrum findet vorzugsweise per E-Mail statt. Ein Nutzer gibt dem Hochschul-IT-Zentrum zu diesem Zwecke seine E-Mail Adresse bekannt.

(2) Verantwortungsbereich

Das gesamte Datennetz zwischen der Anbindung an HORUS und den einzelnen Wohnheimen steht unter Verwaltung des Hochschul-IT-Zentrums. Das Datennetz in den Wohnheimen steht unter der Verantwortung des Trägers des Wohnheims. Notwendige Arbeiten in den Wohnheimen werden in Absprache mit dem Hochschul-IT-Zentrum durch Netzwarte erbracht.

(3) Nutzungsberechtigte

Ein Antrag auf Nutzung des Netzes darf nur begründet abgelehnt werden. Daraus lässt sich aber kein Anspruch auf einen Netzzugang oder bestimmte Netzdienste ableiten. Eine erteilte Nutzungsberechtigung ist personengebunden und kann nicht auf andere Personen übertragen werden. 

 1. Personen
Die Nutzung des HORUS-Netzes nach der Benutzungsordnung des Hochschul-IT-Zentrums wird nur regulären Wohnheimbewohnern mit gültiger Nutzungsberechtigung ermöglicht (Mitglieder der Universität des Saarlandes). Bei Verlust der Hochschul-IT-Zentrum-Nutzungsberechtigung erlischt auch die Nutzungsberechtigung des Netzes. 

 2. Ausnahmen
Bei schriftlich begründeten Einzelfällen entscheidet der Leiter des Hochschul-IT-Zentrums über die Nutzungsrechte an HORUS.

(4) Funktionsgarantien

Das Hochschul-IT-Zentrum wird sich bemühen, die Funktionsfähigkeit des Netzes zu den Wohnheimen aufrecht zu erhalten. Arbeiten am Netz werden nach Bedarf durchgeführt und nach Möglichkeit vorher angekündigt. Kurzfristige Beeinträchtigungen des Netzbetriebes in Teilen des Netzes können trotzdem nicht ausgeschlossen werden.

(5) Haftung

Der Anschluss eines Rechners an das Netz erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.  Bei Zerstörungen an Anlagen haftet der jeweilige Verursacher. Jeder ist voll für den von ihm betriebenen Rechner und die damit erzeugten Daten und Informationen verantwortlich.

(6) Datenschutz

Persönliche Daten
Es werden nur die für den Betrieb des Netzes relevanten Daten der Nutzer gespeichert. Jeder Nutzer kann Auskunft über die ihn betreffenden Daten erhalten. Eine Verwendung dieser Daten darf nur zu betrieblichen Zwecken erfolgen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Nutzers gestattet.

Mitschnitt der übertragenen Daten
Das Hochschul-IT-Zentrum behält sich vor, innerhalb der Wohnheime  zwecks Lösung technischer Probleme oder zur Klärung von Verdachtsfällen auf missbräuchliche Nutzung Daten und Verbindungen auf den Netzsegmenten zu protokollieren. Die dadurch erlangten Informationen werden  nur von speziell autorisierten Personen ausgewertet und werden anschließend vernichtet. Die Namen der autorisierten Personen werden vom Hochschul-IT-Zentrum bekannt geben. 

(7) Protokolle

Als Vermittlungsprotokoll wird in HORUS IPv4 verwendet. Nur dieses Protokoll wird zwischen den Wohnheimen und dem Netz der Universität geroutet. Andere Protokolle, wie z.B. IPX oder NetBEUI werden nicht unterstützt.

(8) Dienste

Eine Liste der aktuell im Hochschul-IT-Zentrum verfügbaren Dienste sind auf den Webseiten des Hochschul-IT-Zentrums veröffentlicht. Die Verfügbarkeit eines Dienstes kann auch kurzfristig geändert werden.

§3 Regelungen für alle Nutzer

Der folgende Teil legt fest, wie das Netz von jedem einzelnen Nutzer genutzt werden darf und was als missbräuchliche Nutzung verboten ist.

(1) Rechtliche Bestimmungen

Die rechtliche Bestimmungen, insbesondere die Benutzungsordnung des Hochschul-IT-Zentrums und des Urheberrechts, sind von den Nutzern einzuhalten. Das Hochschul-IT-Zentrum übernimmt keinerlei Verantwortung für Vergehen von Nutzern. Sollte dem Hochschul-IT-Zentrum ein Übertreten der rechtlichen Bestimmungen bekannt werden, so wird dies als schwerer Missbrauch geahndet und kann angezeigt werden.

(2) Lehre , Forschung und Studium

Das Netz darf nur für Aufgaben in Lehre und Forschung genutzt werden sowie zu Studienzwecken . (In diesem Sinne werden  auch Tätigkeiten geduldet, die zur Vertiefung der allgemeinen EDV-Kenntnisse und der Optimierung des eigenen Rechners zu Zwecken der wissenschaftlichen Nutzung dienen.) Eine  Nutzung darüber hinaus, insbesondere jegliche kommerzielle Nutzung, ist untersagt und gilt als schwerer Missbrauch.

(3) Rechnerkontrollen

Sollten sich im Netz Sicherheits- bzw. Technikprobleme in den Wohnheimen ergeben, führt das Hochschul-IT-Zentrum Rechnerkontrollen durch. Diese Kontrollen werden durch mindestens zwei autorisierte Mitarbeiter desHochschul-IT-Zentrums gemeinsam durchgeführt. Die Kontrollen können auch unangekündigt, jedoch nur zu geschäftsüblichen Zeiten, durchgeführt werden. Kontrollen werden nur im Beisein des Nutzers und nach dessen schriftlicher Einverständniserklärung erfolgen. Jeder Nutzer hat das Recht auf Verweigerung der Kontrolle. Aus Gründen der Gefahrenabwehr behält sich das Hochschul-IT-Zentrum jedoch vor, den betroffenen Rechner vom Netz zu trennen.

(4) Zugang Dritter

Die Nutzer dürfen ihren Zugang nur Personen verfügbar machen, die eine Nutzungserlaubnis des Hochschul-IT-Zentrum besitzen. Allgemeine Zugangsmöglichkeiten (z.B. öffentlich aufgestellte Rechner oder Modemeingänge) sind verboten. Die Verantwortung für den Rechner bleibt in jedem Fall bei dem eingetragenen Nutzer.

(5) Zugriff auf fremde Daten

Jede Art des Mithörens oder Protokollierens von fremden Datenübertragungen (sogenanntes "Sniffen") ist grundsätzlich verboten und wird als schwerer Missbrauch geahndet. Ebenso ist jeglicher unberechtigte Zugriff auf fremde Datenbestände und unberechtigter Zugang zu fremden Rechnern untersagt. Auch Tätigkeiten die vorbereitend diesem Zweck dienen (z.B. sog. "Portscannen") sind verboten. Unbeabsichtigt erhaltene Informationen dürfen nicht genutzt oder weitergegeben werden und sind umgehend zu vernichten. Sämtliche Tätigkeiten, die dem Ziel dienen, sich unbefugt Zugang zu Daten, Rechnern usw. zu verschaffen, sind verboten und werden als schwerer Missbrauch bestraft. Der Versuch gilt als Missbrauch. Werden illegale Daten (z.B. Pornografie) unabsichtlich erlangt, dürfen sie nicht gespeichert werden bzw. schon gespeicherte sind sofort zu vernichten. 

(6) Manipulation

Die Änderung der MAC-Adresse (Ethernet-Adresse), der zugewiesenen IP-Adresse, des Rechnernamens, die Verwendung falscher bzw. fremder E-Mail-Adressen oder die Manipulation von Informationen im Netz ist verboten und gilt als schwerer Missbrauch.

(7) Behinderung anderer Netzteilnehmer

Der Datenverkehr eines Nutzers darf die Tätigkeiten anderer Nutzer nicht unangemessen beeinträchtigen. Die Belastung des Netzes durch ungezielte und übermäßige Verbreitung von Daten ist nicht erlaubt und erfüllt den Tatbestand eines Missbrauches.

Das Gesamtvolumen des Datenverkehrs je Nutzer wird auf ein bestimmtes Kontingent beschränkt. Ein Überschreiten dieses Volumens wird als Behinderung anderer Netzteilnehmer und damit als Missbrauch bzw. schwerer Missbrauch gewertet. Das Kontingent wird auf den Seiten des Rechenzentrums bekannt gemacht.

(8) Störung des Betriebs

Die Störung oder Beeinträchtigung des Netzbetriebs durch unsachgemäßen Einsatz von Hard- und Software ist zu vermeiden. Störungen, erkannter Missbrauch oder Angriffe sind unverzüglich dem RZ zu melden.

(9) Sicherheit

Jeder Nutzer ist für die Sicherheit seines Rechnersystems selbst verantwortlich. Die Nutzer sind angehalten, Ihre Rechner gegen das Eindringen von außen in angemessener Form zu schützen. (z.B. Vergabe von Passwörtern, aufmerksame Konfiguration von Software, Hinweise unter Sicherheit). Fragen diesbezüglich sind an die Netzwarte zu richten.

(10) Wichtige Verhaltensregeln

Es dürfen nur technisch einwandfreie und zugelassene Geräte am Netz betrieben werden.

(11) Neuanschlüsse, Umzüge

Eine Aufnahme neuer Nutzer und Rechner an das Netz erfolgt auf Antrag, sofern bis dahin die erforderlichen Voraussetzungen in den jeweiligen Räumlichkeiten geschaffen sind. Der Antrag erfolgt über den Netzwart des betreffenden Heims. Bei Umzug in ein anderes Zimmer kann sich eventuell die IP-Adresse ändern. Jeder Umzug ist dem Netzwart zu melden. Bei Nichtmeldung des Zimmer- oder Wohnheimwechsels ist mit der Sperrung des Anschlusses zu rechnen.

 (12) Strafen

Bei Missbrauch des Netzes erfolgt im Erstfall eine Verwarnung, die seitens des Hochschul-IT-Zentrums gespeichert wird. Im Wiederholungsfall wird je nach Schwere des Missbrauches ein zeitweiliger Ausschluss von der Netznutzung zwischen zwei und sechs Wochen ausgesprochen. 

Bei Fällen von schwerem Missbrauch gibt es keine Verwarnung und der Rechner wird bereits im Erstfall für sechs bis 24 Wochen gesperrt. 

Bei besonders schweren Fällen (Vorsatz, Verletzung strafrechtlich relevanter Gesetze, usw.) wird der Nutzer auf Dauer von der Netznutzung ausgeschlossen. Die Höhe einer Strafe legt der Leiter des Hochschul-IT-Zentrums in Absprache mit dem Träger des Wohnheims fest. Die Ahndung eines Verstoßes durch das Hochschul-IT-Zentrum ist unabhängig von weiteren eventuellen Maßnahmen durch den Träger des Wohnheims oder weiteren zivil- bzw. strafrechtlichen Verfolgungen.

§4 Finanzierung

Zur Zeit werden keine gesonderten Beträge für die Netznutzung erhoben. Dieser Umstand kann sich jederzeit ändern und anteilige Kosten an der Gesamtfinanzierung erhoben werden. 

§5 Regelungen für die Netzwarte

Netzwarte werden durch den Träger des Wohnheimes in Abstimmung mit dem Hochschul-IT-Zentrum bestimmt. Im allgemeinen wird ein Vorschlag durch die Vollversammlung des entsprechenden Heimes gemacht.  

§6 Abschlussbestimmungen

(1) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsordnung oder der Benutzungsordnung des Hochschul-IT-Zentrum ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

 

 

Saarbrücken, den 23. April 2001

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